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Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 20.04.2023
- 25 C 183/22 -
Keine Eigenbedarfskündigung zugunsten des Cousins
Cousin ist kein Familienangehöriger im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB
Zugunsten eines Cousins kann eine Eigenbedarfskündigung nicht ausgesprochen werden, da dieser kein Familienangehöriger im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Berlin-Mitte in einem Fall aus dem Jahr 2022 unter anderem darüber zu entscheiden, ob zugunsten eines Cousins eine
Cousin ist kein Familienangehöriger
Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied, dass ein
Möglichkeit der Kündigung für Cousin in Ausnahmefällen
Nach Auffassung des Amtsgerichts stehe der Vermieter nicht schutzlos. Denn in Ausnahmefällen könne eine Kündigung nach § 573 Abs. 1 BGB in Betracht kommen, wenn die Räume eine nicht zum Kreis der Bedarfspersonen gehörenden Person zur Verfügung gestellt werden sollen, nämlich wenn der vom Vermieter geltend gemachte Bedarf von der Intensität ein Gewicht habe, das dem § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB vergleichbar sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2023
Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (vt/rb)
- Möglichkeit der Eigenbedarfskündigung zu Gunsten von Cousins
(Landgericht Berlin, Urteil vom 19.10.2023
[Aktenzeichen: 67 S 119/23]) - BGH zu dem in den Vorschriften zur Ausnahme von der Kündigungsbeschränkung bei einem Wohnungserwerb und zur Eigenbedarfskündigung verwendeten Begriff der Familienangehörigen – hier: Cousins
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.07.2024
[Aktenzeichen: VIII ZR 276/23])
Jahrgang: 2023, Seite: 1016 GE 2023, 1016
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Dokument-Nr. 33455
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