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Amtsgericht Kerpen, Urteil vom 28.04.2010
- 110 C 212/09 -
Mietminderung wegen Zigarettenrauch aus undichten Versorgungsschächten
Zigarettenrauch stellt eine Belästigung dar
Undichte Versorgungsschächte können einen Mietmangel darstellen, der Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Kerpen hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatten Mieter eine Wohnung für 335,31 Euro angemietet. In der Wohnung waren die
Undichte Versorgungsschächte sind ein Mietmangel
Das Amtsgericht Kerpen entschied, dass die Mieter, wegen der unzureichenden Abdichtung der
Kleinere Wohnfläche ist ein Mietmangel
Auch wegen der geringeren Wohnfläche dürften die Mieter mindern. Die Wohnfläche sei 12,38 % geringer als vertraglich vereinbart. Dass es sich bei einer solchen Wohnflächenabweichung um einen Mangel handele, sei höchstrichterlich geklärt (vgl. BGH, Urteil v. 24.03.2004 - VIII ZR 295/03 - = BGH, NJW 2004, 1947), führte das Amtsgericht aus. Dementsprechend könnten die Mieter die monatliche Miete um weitere 12,38 % mindern (hier: 43,98 Euro).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Kerpen (vt/pt)
Jahrgang: 2010, Seite: 764 WuM 2010, 764
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Dokument-Nr. 12580
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