wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 30. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht München, Urteil vom 16.06.2023
112 C 9123/22 -

Schadensersatz für zerstörtes Kassendisplay an Selbst­bedienungs­kasse

Kunde muss für vorsätzliche Zerstörung des Displays haften

Im Streit um Schadensersatz verurteilte das Amtsgericht München den Münchner Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.043,18 EUR.

Der Beklagte hatte eine Selbstbedienungskasse in einer Einzelhandelsfiliale der Klägerin in München bedient. Das Display der Selbstbedienungskasse war im Anschluss beschädigt. Zwischen den Parteien war streitig, wie es hierzu gekommen war. Die Klägerin trug vor, dass der Beklagte das zuvor unbeschädigte und voll funktionsfähige Display vorsätzlich beschädigt habe. Aufgrund einer Meldung beim Einscannen eines Artikels sei die Freigabe durch einen Mitarbeiter erforderlich gewesen. Aus Ungeduld habe der Beklagte kraftvoll mit der Faust auf das Display geschlagen, woraufhin dieses zu Bruch gegangen sei. Nach Programmierung und Funktionsweise der Kasse sei ein Einwirken auf das Display zur Erfassung des Artikels nicht erforderlich gewesen. Der Beklagte behauptete, er habe versucht, seinen letzten Artikel an der Selbstbedienungskasse einzuscannen. Dabei habe er mit zwei Fingern mehrfach etwas fester gegen das Display gedrückt. Dies habe dazu geführt, dass das Display danach Sprünge aufgewiesen habe. Es sei von einem Vorschaden des Displays auszugehen, dieses habe bereits zuvor nicht ordnungsgemäß funktioniert.

Vorsätzliche Zerstörung des Kassendisplays bestätigt

Das Gericht erachtete die Klage für vollumfänglich begründet: Die Klägerin trägt die vorsätzliche Schadensentstehung dem Grunde und der Höhe nach schlüssig vor. Demgegenüber liegt nach persönlicher Anhörung des Beklagten, als auch nach Durchführung der Beweisaufnahme, nach Überzeugung des Gerichtes kein wahrheitsgemäßer Sachvortrag des Beklagten vor. Zudem führte die Beweisaufnahme nach Überzeugung des Gerichts zu dem Ergebnis, dass der Beklagte das zuvor unbeschädigte und voll funktionstüchtige Display durch einen Schlag vorsätzlich beschädigte. Die Zeuginnen Y. und S. gaben im Wesentlichen übereinstimmend an, dass der Beklagte auf das Display der Kasse geschlagen hatte und diese hierdurch beschädigt hatte. Die detailreiche Schilderung der Abläufe und das unmittelbare Beobachten der Schlagbewegung gegen das Display bildeten die Grundlage für die gerichtliche Überzeugung und das Urteil.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2024
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Beschädigung | Kunde | Schadensersatz | Selbstbedienungskasse

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 33907 Dokument-Nr. 33907

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: http://www.kostenlose-urteile.de/Urteil33907

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?