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Amtsgericht Schwerin, Urteil vom 29.10.2014
- 16 C 283/12 -
Bei Möglichkeit zur Belegeinsicht der Betriebskostenabrechnung besteht kein Anspruch auf Übersendung von Kopien
Wiederholte Schätzung des Heizverbrauchs bei Unmöglichkeit der Ablesung unzulässig
Besteht für die Mieter einer Wohnung die Möglichkeit, die Belege zur Betriebskostenabrechnung einzusehen, so haben die Mieter keinen Anspruch auf Übersendung von Kopien. Zudem darf ein Vermieter den Heizverbrauch nicht wiederholt schätzen, auch wenn eine Ablesung nicht möglich ist. Ferner können die neu entstandenen Betriebskosten für Rauchwarnmelder umgelegt werden, wenn dies der Mietvertrag vorsieht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schwerin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit über eine
Möglichkeit der Belegeinsicht bestand
Das Amtsgericht Schwerin führte zunächst aus, dass den Mietern mehrere Termine zur
Betriebskosten für Rauchwarnmelder berechtigt
Ferner hielt das Amtsgericht die neu entstandenen Betriebskosten für die
Wiederholte Schätzung des Heizverbrauchs unzulässig
Das Amtsgericht erachtete jedoch die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2015
Quelle: Amtsgericht Schwerin, ra-online (zt/GE 2015, 59/rb)
- Heizkosten-Verbrauchsschätzung muss erläutert werden
(Landgericht Berlin, Urteil vom 11.06.2007
[Aktenzeichen: 67 S 472/06]) - Umlagefähigkeit der Wartungskosten für Rauchmelder bei Vereinbarung im Mietvertrag oder Umlageerklärung
(Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 29.03.2007
[Aktenzeichen: 26 C 287/06]) - Kein Anspruch des Mieters auf Auskunft über Fragen zur Betriebskostenabrechnung
(Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 15.11.2013
[Aktenzeichen: 93 C 3906/12])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2015, Seite: 59 GE 2015, 59
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Dokument-Nr. 20491
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