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Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.08.2022
- V R 49/19 -
Allgemeiner Zweckbetrieb einer gemeinnützigen Beschäftigungsgesellschaft
Gemeinnützigkeit auch bei jahrelangen hohen Gewinnen möglich
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem steuerrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren entschieden, dass entgeltliche Dienstleistungen einer als gemeinnützig anerkannten Beschäftigungsgesellschaft nur dann einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb begründen, wenn die ihren Auftraggebern erbrachten Leistungen das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung ihres gemeinnützigen Zwecks sind.
Die klagende GmbH ist ein auf die textile Vollversorgung von Krankenhäusern und Seniorenheimen mit Mietwäsche spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen. In ihrem örtlichen Einzugsbereich betrieb die wegen Förderung des Wohlfahrtswesens als gemeinnützig anerkannte Beigeladene (eine gemeinnützige GmbH) eine Großwäscherei, in der sie vorwiegend langzeitarbeitslose Menschen und Menschen mit Behinderung beschäftigte. Das Finanzamt (FA) ging davon aus, dass die aus dem Betrieb der Wäscherei erzielten Gewinne sowohl von der Körperschaftsteuer als auch von der Gewerbesteuer befreit seien, weil insoweit die Voraussetzungen eines allgemeinen Zweckbetriebs nach § 65 der Abgabenordnung (AO) vorlägen. Die Klägerin hielt die Wäscherei dagegen für einen (steuerpflichtigen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und klagte gegen das FA, damit dieses die Steuerfestsetzungen zulasten der gemeinnützigen GmbH (Beigeladenen) ändere. Das Finanzgericht (FG) der Klage stattgab.
Dienstleistungen müssen ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie sein
Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Das FG hatte rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Zweckbetriebseigenschaft einer gemeinnützigen
Wettbewerb mit anderen Betriebe muss für die Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbar sein
Dies schließt es zwar nicht aus, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2023
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32592
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