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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.04.2009
10 Sa 52/09 -

Keine Kündigung trotz ständiger Unpünktlichkeit

Zahlreiche Abmahnungen ohne weitere Konsequenzen sind leere Drohungen, die Kündigung nicht rechtfertigen

Die wiederholte und bereits mehrfach abgemahnte Unpünktlichkeit eines Arbeitnehmers führt nicht zur Kündigung, wenn der Arbeitgeber die letzte Abmahnung nicht besonders eindringlich gestaltet hat. Dies entschied das Landes­arbeits­gericht Rheinland-Pfalz.

Damit bestätigten die Richter das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, das der Klage eines wegen häufiger Unpünktlichkeit entlassenen Straßenreinigers stattgegeben hatte. Zwar ist schuldhaft verspätetes Erscheinen trotz einschlägiger vorheriger Abmahnungen eine Verletzung der Arbeitspflicht, die eine außerordentliche Kündigung begründen kann, wenn sie den Grad und das Ausmaß einer beharrlichen Arbeitsverweigerung erreicht haben. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Pflichtverletzung trotz Abmahnung wiederholt begangen wird. Auch ist bei einem Verschlafen davon auszugehen, dass die dadurch hervorgerufene Verspätung durch den Arbeitnehmer zu vertreten ist.

Kündigung verstößt gegen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Die Richter befanden jedoch, dass im zu entscheidenden Fall die ausgesprochene Kündigung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße. Denn der Kläger habe bei seinem verspäteten Erscheinen, auf das sich die Kündigung stütze, nicht damit rechnen müssen, dass er seinen Arbeitsplatz verlieren werde. Der Arbeitgeber hatte gegenüber dem Kläger zuvor bereits fünf Abmahnungen ausgesprochen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können zahlreiche Abmahnungen wegen gleichartiger Pflichtverletzungen, denen keine weiteren Konsequenzen folgen, die Warnfunktion der Abmahnungen abschwächen. Eine Abmahnung kann nur dann die Funktion erfüllen, den Arbeitnehmer zu warnen, dass ihm bei der nächsten gleichartigen Pflichtverletzung die Kündigung droht, wenn der Arbeitnehmer diese Drohung ernst nehmen muss.

Wiederholte Abmahnung wegen gleicher Pflichtverletzung muss besonders eindringlich sein

Dies kann je nach den Umständen nicht mehr der Fall sein, wenn jahrelang die Kündigung nur angedroht wird. Es handelt sich dann um eine "leere" Drohung. Der Arbeitgeber muss dann die letzte Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung besonders eindringlich gestalten, um dem Arbeitnehmer klar zu machen, dass weitere derartige Pflichtverletzungen nunmehr zum Ausspruch einer Kündigung führen werden. Im zu entscheidenden Fall fehlte es an einer solchen Eindringlichkeit. Der Kläger konnte aufgrund der bisherigen Abmahnungspraxis seines Arbeitgebers durchaus den Eindruck gewinnen, seine Verspätungen würden zwar missbilligt, seien aber nicht so gravierend, dass die Beklagte erneut "Milde walten lässt" und eine Kündigung letztlich doch nicht erklärt.

Arbeitgeber hatte zuvor fast vierstündige Verspätung nicht sanktioniert

Die letzte Abmahnung wich nur in Nuancen von den vorherigen Formulierungen ab. Von einer erkennbaren Steigerung könne nicht die Rede sein, so die Richter. Von einem einfachen Hilfsarbeiter könne nicht erwartet werden, dass er diese subtilen Unterschiede in der Formulierung erkenne. Auch habe es der Arbeitgeber in seiner vorletzten Abmahnung immerhin noch als Entschuldigungsgrund durchgehen lassen, dass der Kläger eine fast vierstündige Verspätung mit einer Fahrradpanne begründet hatte - dies angesichts des Umstandes, dass die Entfernung zwischen der Wohnung des Klägers und seinem Arbeitsplatz nur knapp sechs Kilometer beträgt und er seinen Arbeitsweg problemlos mit mehreren Stadtbussen hätte fortsetzen können.

Arbeitgeber durch seine Nachsicht benachteiligt

Nach alledem befanden die Richter, dass die Kündigung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Sie betonten, dass der beklagte Arbeitgeber im vorliegenden Fall dadurch benachteiligt werde, dass er gegenüber dem Kläger lange Zeit Nachsicht gezeigt habe. Auch wenn die vorliegende Kündigung im Ergebnis nicht gerechtfertigt sei, so sei nunmehr immerhin die Funktion einer Abmahnung erfüllt. Jedenfalls jetzt müsse dem Kläger unmissverständlich und "besonders eindringlich" klar geworden sein, dass der im Fall weiterer Vertragsverletzungen seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setze.

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der Leitsatz

Zahlreiche Abmahnungen wegen gleichartiger Pflichtverletzungen, denen keine weiteren Konsequenzen folgen, können die Warnfunktion der Abmahnungen abschwächen. Der Arbeitgeber muss dann die letzte Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung besonders eindringlich gestalten, um dem Arbeitnehmer klar zu machen, dass weitere derartige Pflichtverletzungen nunmehr zum Ausspruch einer Kündigung führen werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2009
Quelle: ra-online (we)

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