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Landgericht Berlin, Urteil vom 08.07.2020
- 65 S 232/19 -
Vereinbarung über zweitweise Aufgabe der Wohnung erfordert Beteiligung aller Mieter
Keine Mietzahlungspflicht bei Unbewohnbarkeit der Wohnung
Eine Vereinbarung über die zweitweise Aufgabe der Mietwohnung während der Durchführung von Modernisierungsarbeiten erfordert die Beteiligung aller Mieter. Ist die Wohnung unbewohnbar, so entfällt gemäß § 536 Abs. 1 BGB die Mietzahlungspflicht. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar war Mieter einer Wohnung in Berlin. Zwischen Mai und Oktober 2018 wurden an der Wohnung umfangreiche Modernisierungsarbeiten ausgeführt. In der Zeit der Arbeiten bewohnten die Mieter einer
Anspruch auf Rückerstattung der Mietzahlungen
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen stehe ein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Mietzahlungen zu. Die Mieter seien von ihrer
Vereinbarung über Bestehen der Mietzahlungspflicht unwirksam
Die getroffenen Vereinbarung stehe nach Auffassung des Landgerichts dem nicht entgegen. Denn sie sei unwirksam. Zum einen sei die Vereinbarung schon nicht mit allen Mietvertragsparteien geschlossen worden, sondern nur zwischen dem Ehemann und der Vermieterin. Die Ehefrau war daran nicht beteiligt. Eine Vereinbarung über die Entziehung der Mietsache bedürfe aber der Mitwirkung aller Vertragspartner.
Bei Unbewohnbarkeit entfällt Mietzahlungspflicht
Zudem sei die Vereinbarung gemäß § 536 Abs. 4 BGB unwirksam, so das Landgericht. Ist eine Wohnung unbewohnbar, so entfalle die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2021
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil vom 19.09.2019
[Aktenzeichen: 8 C 42/19]
- Pflicht zur Duldung von Modernisierungsarbeiten schließt nicht Recht zur Mietminderung wegen Störungen aufgrund der Arbeiten aus
(Landgericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 29.01.2018
[Aktenzeichen: 65 S 194/17]) - Monatelanger Auszug des Mieters bei geplanten Modernisierungsmaßnahmen nicht zumutbar
(Landgericht Berlin, Urteil vom 17.02.2016
[Aktenzeichen: 65 S 301/15]) - Bei Unbewohnbarkeit der Wohnung aufgrund von Sanierungsarbeiten entfällt grundsätzlich Mietzahlungspflicht auch für Ersatzwohnung
(Landgericht Berlin, Urteil vom 25.03.2021
[Aktenzeichen: 67 S 336/20])
Jahrgang: 2020, Seite: 1560 GE 2020, 1560
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Dokument-Nr. 29743
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