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Landgericht Coburg, Urteil vom 05.12.2013
41 O 393/13 -

Sturz auf angeblich vorhandenem Glatteis - Geschädigter muss Verletzung der Räum- und Streupflichten beweisen können

Bloße Behauptung über ein Ausrutschen aufgrund von Glätte führt zu keinem Schadens­ersatz­anspruch

Die bloße Behauptung, auf Glatteis ausgerutscht zu sein, führt nicht zu einem Schadens­ersatz­anspruch. Der Geschädigte hat alle Umstände einer behaupteten Verletzung der Räum- und Streupflicht vorzutragen und zu beweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor, mit der das Gericht die Klage eines Firmenkunden wegen eines behaupteten Sturzes vor einem Hallentor abwies. Der Geschädigte konnte weder nachweisen, dass er aufgrund von Glatteis gestürzt ist, noch dass die beklagte Firma ihre Streupflicht verletzt hatte.

Im zugrunde liegenden Streitfall begab sich der Kläger im Januar 2013 als geschäftlicher Kunde gegen 6.45 Uhr auf das Firmengelände eines metallverarbeitenden Betriebes und parkte direkt vor einem Hallentor.

Geschädigter verlangt nach Sturz Schmerzensgeld wegen Verletzung der Streupflicht seitens der Beklagten

Der Kläger behauptet, dass er nach dem Aussteigen auf einer Eisfläche ausgerutscht sei. Durch den Sturz habe er erhebliche Verletzungen am Arm erlitten. Deshalb wollte er Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000 Euro. Der Gestürzte meinte, die Beklagte habe ihre Streupflicht verletzt. Es habe am Vorabend des Sturzes geregnet und in der Nacht auf Minustemperaturen abgekühlt. Da die Beklagte gewusst habe, dass auf dem Teerbelag Pfützen vorhanden sein, hätte sie dort mit Glätte rechnen müssen.

Beklagte verneint Frosttemperaturen zum Zeitpunkt des Sturzes

Die Beklagte verteidigte sich damit, dass sie nichts von einem Sturz auf einer Eisfläche wisse. Zum damaligen Zeitpunkt hätten keine Frosttemperaturen geherrscht, so dass sie keine Streupflicht getroffen hätte.

Vorhandensein einzelner Glättestellen führt nicht zur Streupflicht

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Der Kläger konnte bereits nicht nachweisen, dass zum Sturzzeitpunkt eine allgemeine Glätte vorlag. Denn nur eine allgemeine Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen führt zu einer Streupflicht. Der Kläger konnte auch keinen Beweis dafür erbringen, dass zum Zeitpunkt des Vorfalls überhaupt Frosttemperaturen geherrscht hatten.

Vor einem Hallentor gelten im Hinblick auf die Streupflicht nicht die gleichen Grundsätze wie auf einem Gehweg

Darüber hinaus hatte der Kläger auch nicht auf dem Kundenparkplatz geparkt, sondern direkt vor dem Hallentor. Dort muss die Beklagte nicht mit Fußgängern rechnen. Deshalb gelten vor einem Hallentor auch nicht die gleichen Grundsätze wie auf einem Gehweg. Dazu kam noch, dass einem Streupflichtigen in jedem Fall eine angemessene Zeit für den Beginn der Streumaßnahmen zuzubilligen ist. Der Kläger hatte jedoch nicht angegeben, wann die Eisbildung eingesetzt haben soll.

Kläger äußert selbst Zweifel an vorhandener Glätte zum Zeitpunkt des Sturzes

Zuletzt stellt das Gericht noch fest, dass sich der Kläger in seiner persönlichen Anhörung gar nicht sicher war, dass er auf Eis ausgerutscht ist. Er selbst hatte auf Unebenheiten des Teerbelages hingewiesen. Mit solchen Bodenunebenheiten hat aber ein Fußgänger immer zu rechnen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2014
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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