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Landgericht Hannover, Urteil vom 24.05.2002
- 1 S 1703/01 -
Fehlende Fliesen sowie unverkleidetes Abflussrohr in der Küche rechtfertigen Mietminderung von 10 %
Funktionswert der Küche beeinträchtigt
Fehlen Fliesen in der Küche und ist ein Abflussrohr unverkleidet, liegt neben einer optischen Beeinträchtigung auch eine Beeinträchtigung des Funktionswerts vor. Der Mieter ist in einem solchen Fall berechtigt seine Miete um 10 % zu mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hannover hervor.
Im zugrunde liegenden Fall fehlten nach Bauarbeiten in einer
Recht zur Mietminderung bestand
Das Landgericht Hannover entschied gegen die Vermieterin. Denn den Mietern habe ein
Minderungsquote von 10 % war angemessen
Ausgehend davon, dass die Vermieterin verpflichtet war nach den Bauarbeiten den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen und sie dies trotz mehrfacher Abmahnung über 24 Monate nicht tat, sah das Gericht eine Minderungsquote von 10 % als angemessen. Dabei betonte das Gericht, dass die Höhe
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2013
Quelle: Landgericht Hannover, ra-online (zt/WuM 2003, 317/rb)
- Fehlende Kücheneinrichtung stellt einen Mangel der Mietsache dar
(Landgericht Dresden, Urteil vom 05.05.1998
[Aktenzeichen: 15 S 603/97]) - Unmittelbar vor dem Waschbecken befindliche Toilette, fehlender Spülkasten sowie fehlende bzw. verschiedenfarbige Fliesen rechtfertigen Mietminderung
(Amtsgericht Köln, Urteil vom 13.12.2011
[Aktenzeichen: 211 C 19/10])
Jahrgang: 2003, Seite: 317 WuM 2003, 317
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Dokument-Nr. 16624
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