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Landgericht Kleve, Urteil vom 17.01.1989
- 6 S 311/88 -
Weckruf eines Hahns um 3.00 Uhr morgens ist in ländlichem Gebiet ortsüblich und muss deshalb hingenommen werden
Anspruch auf Unterlassung gegen Tierlärm besteht in ländlichen Gebieten in der Regel nicht
Nutztierhaltung ist in ländlichem Gebiet üblich und muss deshalb von den Bewohnern hingenommen werden. Auch gegen Geräusche in der Nacht besteht kein Unterlassungsanspruch. Gegenmaßnahmen, die Tierlärm unterbinden könnten, wie beispielsweise ein schalldichter Hühnerstall, würden die Nutztierhaltung finanziell unrentabel machen und damit die Nutztierhaltung auf dem Land erheblich erschweren. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Kleve hervor.
Im vorliegenden Fall klagte die Besitzerin eines Grundstücks gegen ihre Nachbarin, welche einen Hahn auf ihrem Grundstück hielt, der bereits um 3.00 Uhr morgens zu krähen begann und damit die
In ländlichem Gebiet sind Menschen zur Duldung von Lärm durch Nutztiere verpflichtet
Nach Auffassung des Landgerichts Kleve hatte die Klägerin kein Recht auf
Vermeidung von Tierlärm wäre zu teuer und würde Nutztierhaltung unrentabel machen
Das Wohngebiet der Klägerin und der Beklagten sei vor allem von Agrarstruktur geprägt und weise trotz vorhandener Bebauung auch mit Ein- und Zweifamilienhäusern immer noch dörflichen Charakter auf. Abwehrmaßnahmen gegen das frühmorgendliche Hahnenschreien seien der Beklagten nicht zuzumuten. Zu denken wäre allenfalls an eine nächtliche Aufbewahrung des Hahnes in einem schalldichten Stall. Der hiermit verbundene Kostenaufwand würde jedoch eine solche Nutztierhaltung völlig unrentabel machen und damit in der Konsequenz zu einem Ende einer soliden privaten Kleintierhaltung in ländlichem Gebiet führen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Kleve (vt/st)
- Amtsgericht Geldern, Urteil vom 21.07.1988
[Aktenzeichen: 14 C 346/88]
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Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 1989, Seite: 362 DWW 1989, 362
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Dokument-Nr. 13411
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