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Landgericht Kleve, Urteil vom 17.01.1989
6 S 311/88 -

Weckruf eines Hahns um 3.00 Uhr morgens ist in ländlichem Gebiet ortsüblich und muss deshalb hingenommen werden

Anspruch auf Unterlassung gegen Tierlärm besteht in ländlichen Gebieten in der Regel nicht

Nutztierhaltung ist in ländlichem Gebiet üblich und muss deshalb von den Bewohnern hingenommen werden. Auch gegen Geräusche in der Nacht besteht kein Unterlassungsanspruch. Gegenmaßnahmen, die Tierlärm unterbinden könnten, wie beispielsweise ein schalldichter Hühnerstall, würden die Nutztierhaltung finanziell unrentabel machen und damit die Nutztierhaltung auf dem Land erheblich erschweren. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Kleve hervor.

Im vorliegenden Fall klagte die Besitzerin eines Grundstücks gegen ihre Nachbarin, welche einen Hahn auf ihrem Grundstück hielt, der bereits um 3.00 Uhr morgens zu krähen begann und damit die Nachtruhe der Klägerin störte. Sie forderte die Unterlassung des störenden Hahnenkrähens.

In ländlichem Gebiet sind Menschen zur Duldung von Lärm durch Nutztiere verpflichtet

Nach Auffassung des Landgerichts Kleve hatte die Klägerin kein Recht auf Unterlassung des Hahnenkrähens. Es sei richtig, dass durch das frühmorgendliche Krähen das Grundeigentum der Klägerin beeinträchtigt werde. Bei Tiergeräuschen handele es sich bereits aufgrund der sich durch die Unregelmäßigkeit der Störgeräusche ergebenden Lästigkeit um eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB. Allerdings sei die Klägerin zur Duldung des Tierlärms verpflichtet, da in der von den streitenden Parteien bewohnten Gemeinde die Haltung von Nutztieren wie Hühnern oder Enten als ortsüblich anzusehen sei. Für eine Beurteilung, ob eine Geräuschimmission als ortsüblich anzusehen sei, müsse die Benutzung des störenden Grundstücks mit derjenigen anderer Grundstücke des Bezirks verglichen werden. Dabei sei auf die gewöhnliche und typische Nutzung vergleichbarer Grundstücke abzustellen. In ländlichem Gebiet mit zahlreichen Tierhaltern müsse es als normal gesehen werden, wenn die Tiere frei herumliefen. Auch zeitliche Einschränkungen bestünden insoweit nicht.

Vermeidung von Tierlärm wäre zu teuer und würde Nutztierhaltung unrentabel machen

Das Wohngebiet der Klägerin und der Beklagten sei vor allem von Agrarstruktur geprägt und weise trotz vorhandener Bebauung auch mit Ein- und Zweifamilienhäusern immer noch dörflichen Charakter auf. Abwehrmaßnahmen gegen das frühmorgendliche Hahnenschreien seien der Beklagten nicht zuzumuten. Zu denken wäre allenfalls an eine nächtliche Aufbewahrung des Hahnes in einem schalldichten Stall. Der hiermit verbundene Kostenaufwand würde jedoch eine solche Nutztierhaltung völlig unrentabel machen und damit in der Konsequenz zu einem Ende einer soliden privaten Kleintierhaltung in ländlichem Gebiet führen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Kleve (vt/st)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Geldern, Urteil vom 21.07.1988
    [Aktenzeichen: 14 C 346/88]

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Nachbarrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW)
Jahrgang: 1989, Seite: 362
DWW 1989, 362

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Dokument-Nr.: 13411 Dokument-Nr. 13411

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