wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Samstag, 20. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht München I, Urteil vom 22.03.2006
26 O 19348/05 -

Stadt haftet nicht für Unfälle durch Streusplitt

Kläger stürzte mit dem Fahrrad

Passend zur Jahreszeit hat sich das Landgericht München I in einem Urteil mit der Frage beschäftigt, ob eine Haftung für Unfälle durch nicht entferntes Streugut auf Straßen und Wegen Anfang des Monats April besteht.

Der Kläger war seinem Vortrag nach am 5. April des vergangenen Jahres mit dem Fahrrad stadtauswärts auf dem Radweg der Berg-am-Laim-Straße in München unterwegs, als unvermittelt Kinder auf die Fahrbahn liefen. Beim Versuch zu bremsen und auszuweichen sei er aufgrund von nicht entfernten Rollsplitts und Streugutes des vergangenen Winters schwer gestürzt. Er befand sich für mehrere Tage im Krankenhaus und musste operiert werden.

Mit seiner Klage verlangte er nun von der Stadt München, die für die Verkehrssicherung auf der Straße zuständig ist, ein Schmerzensgeld von mindestens 7.000,- Euro sowie die Verpflichtung zur Übernahme weiterer Schäden mit der Begründung, der letzte Schneefall und die letzte Frostbildung hätten bereits mehrere Wochen zurückgelegen und der Radweg hätte inzwischen gereinigt werden müssen. Die Stadt verteidigte sich mit dem Argument, das Streugut sei aus Sicherheitsgründen liegen geblieben, da Anfang April noch mit Schneefällen und Glatteisbildung gerechnet werden müsse. Darauf hätte sich der Kläger einzustellen gehabt und entsprechend vorsichtig fahren müssen.

Das Gericht folgte mit seinem Urteil den Argumenten der Stadt München und wies die Klage ab. Bei der Verkehrssicherungspflicht sei zu berücksichtigen, dass auf den Wegen verbleibendes Streugut vorbeugend einen besonderen Sicherungszweck für den Fall des erneuten Schneefalls oder erneuter Straßenglätte erfülle. Für die Entfernung des Streugutes könnten daher nicht die gleichen strengen Maßstäbe angelegt werden wie für die Beseitigung winterlicher Glätte.

Wegen des präventiven Sicherungszwecks des auf der Straße verbleibenden Streugutes sei die Entfernung erst dann veranlasst, wenn die die Frostperiode beendet und nicht mehr oder nur noch selten mit Glätte zu rechnen ist. Denn das auf der Straße verbleibende Streugut bezwecke gerade den Schutz der Verkehrsteilnehmer auch bei überraschend auftretender Glätte.

Insoweit liege keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch das Nichtentfernen des Streumaterials vor. In München müsse Anfang April noch mit Schneefällen und Glatteisbildung gerechnet werden. Die Stadt München komme gerade dadurch, dass sie bei fortbestehender Gefahr der Glättebildung das Streumaterial auf Straßen und Wegen belasse, ihrer Verkehrssicherungspflicht nach. Gerade der vom Kläger vorgetragene Umstand, dass es sich um den Radweg einer Hauptverkehrsstraße handelt, mache es erforderlich, in besonderem Maße Vorkehrungen gegen auftretende Glätte zu treffen.

Anfang April müsse grundsätzlich in München zumindest stellenweise noch mit Streumaterial auf Straßen und Wegen gerechnet werden. Insofern ginge von dem Streumaterial keine Gefahr aus, die bei der gebotenen und zu erwartenden Sorgfalt nicht rechtzeitig zu erkennen gewesen sei.

Auch habe sich ein Radfahrer Anfang April auf den Zustand der Straßen und Radwege einzustellen und sein Fahrverhalten den Umständen entsprechend anzupassen. Dazu gehöre auch, dass das Fahrverhalten den Gefahren angepasst ist, die sich daraus ergeben, dass sich Streumaterial auf Straßen und Radwegen befinden kann.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2006
Quelle: ra-online, LG München I

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 2266 Dokument-Nr. 2266

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil2266

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH



Werbung