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Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 22.12.2020
- L 1 KR 125/20 und L 1 KR 179/20 -
Krankengeld ausnahmsweise auch bei verspäteter Krankmeldung
„Arzt-Hopping“ gesetzlich nicht erwünscht.
Ein Versicherter, der wegen Arbeitsunfähigkeit (AU) Krankengeld erhält, muss spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der zuletzt festgestellten AU deren Fortdauer ärztlich bescheinigen lassen, damit er weiterhin krankengeldberechtigt ist. Wird er an diesem Tag aus organisatorischen Gründen von der Arztpraxis auf einen späteren Termin verwiesen, so kann die gesetzliche Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld nicht mit dem Argument verweigern, die AU sei nicht lückenlos festgestellt worden. Dies entschied der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in zwei Urteilen.
Eine Versicherte aus dem Landkreis Darmstadt-Dieburg, die zunächst Arbeitslosengeld bezog, war im Jahre 2018 arbeitsunfähig geworden und erhielt
Weder „Arzt-Hopping“ noch Arzttermin „auf Vorrat“ erforderlich
Das Landessozialgericht gab den beiden Versicherten Recht und verurteilte die Krankenkassen zur Zahlung von
Verantwortung bei den Krankenkassen
Dass der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2021
Quelle: Landessozialgericht Hessen, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29661
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