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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2022
III-2 RVs 15/22 -

Zufällige Erkenntnis des Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch längerfristige Observation kann nicht verwendet werden

Vorliegen eines Beweis­verwertungs­verbots

Erhalten die Straf­verfolgungs­behörden durch eine längerfristige Observation zufällig Kenntnis davon, dass der Beschuldigte ohne Fahrerlaubnis fährt, kann diese Erkenntnis nicht verwendet werden. Es liegt insofern ein Beweis­verwertungs­verbot vor. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen einen Beschuldigten wurde wegen des Verdachts des banden- und gewerbsmäßigen Betrugs eine längerfristige Observation angeordnet. In diesem Zusammenhang wurde im Januar 2021 der Beschuldigte dabei beobachtet, wie er ein Fahrzeug führt, ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen. Er wurde deshalb wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis angeklagt.

Amtsgericht sprach Angeklagten frei

Das Amtsgericht sprach den Angeklagten frei. Es führte dazu aus, dass die Erkenntnisse zu dem Tatvorwurf bei einer längerfristigen Observation in anderer Sache erlangt wurden und deshalb im vorliegenden Verfahren ein Beweisverwertungsverbot bestehe. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die durch die Observation erlangten Erkenntnisse unterliegen im vorliegenden Verfahren gemäß § 479 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 161 Abs. 3 StPO einem Beweisverwertungsverbot. Die aufgrund einer längerfristigen Observation erlangten personenbezogenen Daten dürfen ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Person zu Beweiszwecken im Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme hätte angeordnet werden dürfen. Dies sei bei einer längerfristigen Observation hinsichtlich des Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 StVG nicht der Fall.

Längerfristige Observation zur Aufklärung des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis unzulässig

Die Anordnung einer längerfristigen Observation setze eine Straftat von erheblicher Bedeutung voraus und sei daher zur Aufklärung eines Vergehens nach § 21 Abs. 1 StVG nicht zulässig, so das Oberlandesgericht. Denn das Fahren ohne Fahrerlaubnis sei keine Straftat von erheblicher Bedeutung.

Erlangung der Erkenntnis durch weniger eingriffsintensiver Maßnahmen unerheblich

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts könne das Beweisverwertungsverbot bei Zufallserkenntnissen nicht mit der Begründung umgangen werden, dass die Erkenntnisse auch durch weniger eingriffsintensive Maßnahmen hätten erlangt werden können. Maßgeblich sei stets, aufgrund welcher Ermittlungsmaßnahme die Zufallserkenntnisse tatsächlich gewonnen wurden. Anderenfalls würde das Beweisverwertungsverbot häufig ins Leere laufen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2022
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 31907 Dokument-Nr. 31907

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Kommentare (1)

 
 
I.K. schrieb am 05.07.2022

Wieder etwas gelernt: Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine Straftat von unerheblicher Bedeutung. Der arme Fahrer musste auch noch wegen solcher Lap­pa­lie eine Anklage über sich ergehen lassen...

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