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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 17.03.1969
- 4 Ws 140/69 -
OLG Hamm: Erscheinen vor Gericht mit ordentlicher Arbeitskleidung begründet keine Ordnungsstrafe wegen ungebührlichen Verhaltens
Ordentliche Arbeitskleidung verletzt nicht Würde des Gerichts
Erscheint ein Angeklagter mit ordentlicher Arbeitskleidung vor Gericht, so verletzt er nicht die Würde des Gerichts. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen ungebührlichen Verhaltens (§ 178 GVG) wäre daher unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erschien der Angeklagte zur Hauptverhandlung in ordentlicher und sauberer
Ordnungsstrafe wegen Ungebühr war unzulässig
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten des Angeklagten. Die Verhängung der
Äußeres Erscheinungsbild kann Würde des Gerichts verletzen
Das äußere Erscheinungsbild eines Verhandlungsteilnehmers oder Zuhörers in ungebührlicher Weise könne nach Auffassung des Gerichts die Würde des Gerichts verletzen. Dies werde zum Beispiel angenommen, wenn jemand auffällig verkleidet, unziemlich bekleidet oder sogar nackt erscheint. Zu berücksichtigen sei dabei vor allem, ob der Betreffende sich extra für den Gerichtstermin hergerichtet hat, also bewusst aus dem Rahmen fallen will, oder ob er immer so zu erscheinen pflegt.
Keine übersteigerten Anforderungen am äußeren Erscheinungsbild
Die Richter waren der Ansicht, dass keine übersteigerten, an den Anschauungen früherer Zeiten orientierten Anforderungen an dem äußeren Erscheinungsbild zu stellen sind. Orientiere man sich demgegenüber an liberalen, einer modernen und freiheitlichen Demokratie angemessenen Maßstäben, könne das Erscheinen in Arbeits- oder Berufskleidung nicht von vornherein und ohne weiteres als ungebührlich angesehen werden. Dies gelte vor allem in Anbetracht dessen, dass in dem Erscheinen eines Polizeibeamten, Soldaten oder Feuerwehrmanns in ihrer Uniform bzw. Dienstkleidung kein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/NJW 1969, 1919/rb)
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Jahrgang: 1969, Seite: 1919 NJW 1969, 1919
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Dokument-Nr. 15665
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