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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.06.2013
- 12 U 127/12 -
Bei medizinscher Vertretbarkeit kann ärztliche Heilbehandlung auch bereits nach erster Untersuchung abgeschlossen sein
OLG Karlsruhe zu den Voraussetzungen für die Kostenübernahme einer Heilbehandlung durch die Zahnzusatzversicherung
Ist die Nichtdurchführung einer zahnmedizinischen Behandlung aus ärztlicher Sicht gut vertretbar und wird diese dann zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund medizinischer Notwendigkeit dennoch durchgeführt, ist diese Heilbehandlung nicht als Fortsetzung einer früheren Behandlung anzusehen. Der Patient hat dann Anspruch auf anteilige Kostenübernahme aus einer zwischenzeitlich abgeschlossenen Zahnzusatzversicherung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall suchte der Kläger Mitte August 2008 seinen
LG verneint Anspruch auf Versicherungsschutz
Das Landgericht Karlsruhe hatte die Klage abgewiesen, da der Versicherungsfall schon vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sei, schon die erste ärztliche Untersuchung, die auf die Erkennung des Leidens abziele, gehörten zur
Spätere Implantatversorgung stellt neuen Versicherungsfall dar
Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat Erfolg, das Oberlandesgericht Karlsruhe hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und den Versicherer zur Zahlung verurteilt. Mit der Untersuchung der Zähne 15 bis 17 war die damalige
Früherer Verzicht auf ärztliche Heilbehandlung war aus medizinischer Sicht gut vertretbar
Die Frage der Behandlungsbedürftigkeit bemisst sich nach objektiven Kriterien, wobei ein Entscheidungsspielraum für den Arzt eröffnet ist. Die Entscheidung, die Implantatbehandlung im August 2008 nicht durchzuführen, war medizinisch gut vertretbar. Ist der Verzicht auf eine ärztliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2013
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 16191
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