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Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2018
15 W 86/18 -

Facebook darf als "Hassrede" eingestuften Kommentar löschen und Nutzer zeitweilig sperren

Kommentar nicht von Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass Facebook einen als "Hassrede" eingestuften Kommentar löschen und Nutzer zeitweilig sperren darf. Der über Jahre hinweg mehrfach unter Beiträgen von Politikern und Medien veröffentlichte Satz: "Flüchtlinge: So lange internieren, bis sie freiwillig das Land verlassen!" ist nicht vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt.

Der Antragsteller ist Nutzer der Interplattform Facebook. Er kommentierte in den vergangenen zwei bis drei Jahren in mindestens hundert Fällen unter anderem Postings von Politikern und Medien mit dem Satz: "Flüchtlinge: So lange internieren, bis sie freiwillig das Land verlassen!". Bis zum 28. Mai 2018 blieb dieser Satz von Facebook unbeanstandet. In der Nacht zum 29. Mai 2018 löschte Facebook diesen Beitrag, weil er gegen ihre Gemeinschaftsstandards verstoße, insbesondere gegen ihre Standards hinsichtlich "Hassrede". Darüber hinaus sperrte Facebook den Antragsteller für dreißig Tage von allen Aktivitäten.

Antragsteller verweist auf Grundrecht der Meinungsfreiheit

Der Antragsteller beantragt im Wege der einstweiligen Verfügung, Facebook zu untersagen, den zitierten Kommentar zu löschen oder ihn wegen dieses Kommentars auf Facebook zu sperren. Er macht geltend, es handele sich bei seinem Kommentar um eine Aufforderung an die deutsche Politik, die vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sei.

Einordnung des Kommentars als "Hassrede" nicht zu beanstanden

Das Landgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 30.05.2018 den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers wies das Oberlandesgericht Karlsruhe zurück. Die Einordnung des Kommentars des Antragstellers als "Hassrede" im Sinne der Gemeinschaftsstandards von Facebook ist nicht zu beanstanden, da der Kommentar dazu auffordert, Flüchtlinge auszuschließen und zu isolieren, was nach Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards unzulässig ist. Der Kommentar geht über eine bloße Kritik und Diskussion der Einwanderungsgesetze hinaus. Aus dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, Art. 5 GG, ergibt sich nichts anderes. Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen staatliche Eingriffe und entfalten zwischen Privaten, also hier zwischen dem Nutzer und Facebook, nur mittelbare Wirkung. Die in diesem Fall angewandten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards von Facebook berücksichtigen diese mittelbare Wirkung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit in angemessener Weise.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2018
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online

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Dokument-Nr.: 26105 Dokument-Nr. 26105

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Kommentare (3)

 
 
Leon schrieb am 04.08.2018

"Grundrecht auf Meinungsfreiheit"??

Soll das jetzt ein Witz sein? Das Recht auf ein Grundrecht, so wie es die Verfassung garantiert, gibt es nur im Verhältnis Bürger - Staat.

Ein privates Unternehmen kann machen was es will, solange es sich an die Gestze hält. Das gilt für das BGB, StGb etc. aber wie gesagt nicht für das Grundgesetzt. Ein Recht auf Meinungsfreiheit gibt es nicht auf "Privatgelände". Das wäre so als würden die Zeugen Jehovas verlangen, in jedem Kino ein Plakat auf zu hängen.

Kurz gesagt gibt es das Grundrecht, aber es kann kein Unternehmen und Privatman gezwungen werden dies zu unterstützen. Mit anderen Worten, wenn dir facebook nicht gefällt, geh doch wo anders hin, das ist die FREIHEIT!

der butt schrieb am 13.07.2018

ist doch selbstverständlich..nurhätte es auch eine strafanzeige gegen den hassheinzi

geben müssen...wegen aufstachelung zu taten gegen die menschenrechte.

Sieg schrieb am 30.06.2018

Ich bin dafür Facebook zu verbieten.

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