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Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 25.01.2023
5 UF 188/22 -

Unterlassener Schulbesuch begründet trotz anderweitiger Wissensvermittlung Kindes­wohl­gefährdung

Bei Inaussichtstellen eines künftigen Schulbesuchs genügt Auflage zur Sicherstellung des Schulbesuchs

Die Weigerung der Eltern zum Schulbesuch des Kindes stellt auch dann eine Kindes­wohl­gefährdung dar, wenn die Eltern für eine anderweitige Wissensvermittlung sorgen. Stellen die Eltern aber in Aussicht, künftig für den Schulbesuch zu sorgen, genügt eine entsprechende gerichtliche Auflage zur Sicherstellung des Schulbesuchs. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern eines damals fast 13 Jahre alten Kindes stellten spätesten seit September 2021 nicht mehr sicher, dass das Kind die Schule besuchte. Sie legten dar, dass sie ihr Kind zu Hause unterrichten. Der Schule war dies aber nicht ausreichend. Nachdem mehrere Bußgelder keine Verhaltensänderung bei den Eltern bewirkte, wandte sich die Schule an das Familiengericht Bad Säckingen. Dieses sah in der Schulverweigerung eine Kindeswohlgefährdung und entzog den Eltern im Eilverfahren teilweise das Sorgerecht. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Eltern.

Unterbliebener Schulbesuch begründet Kindeswohlgefährdung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe führte zum Fall zunächst aus, dass der unterbliebene Schulbesuch des Kindes eine Kindeswohlgefährdung darstelle. Denn der Schulbesuch stelle eine wichtige Komponente in der Entwicklung des Kindes zu einer selbstverantwortlichen Persönlichkeit und für die gleichberechtigte Teilhabe des Kindes an der Gesellschaft dar. Dies sei hier insbesondere deshalb maßgeblich, da das Kind außerhalb des engsten Familienkreises keine sozialen Kontakte hat. Für unerheblich hielt das Gericht daher den Umstand, dass das Kind von den Eltern beschult wird. Dies könne eine Kindeswohlgefährdung nicht beseitigen, da es an den sozialen Kontakten fehlt.

Auflage zur Sicherstellung des künftigen Schulbesuchs ausreichend

Da die Eltern aber einen künftigen Schulbesuch in Aussicht gestellt haben, hielt das Oberlandesgericht die Erteilung einer Auflage zwecks Sicherstellung des künftigen Schulbesuchs für ausreichend, jedoch auch für notwendig. Bei den Eltern fehle ein ausreichendes Bewusstsein für die Bedeutung des Schulbesuchs für die Entwicklung des Kindes.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2023
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bad Säckingen, Urteil vom 22.08.2022
    [Aktenzeichen: 3 F 13/22]
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Dokument-Nr.: 32730 Dokument-Nr. 32730

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Kommentare (1)

 
 
unfug schrieb am 20.03.2023

gilt das auch für Berlin-Neukölln?

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