wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 26.05.1997
2 Ss 54/97 -

Berechtigte Erzwingung eines Parkplatzes stellt keine Nötigung dar

Verwerfliches Verhalten liegt nicht vor

Fährt ein Kraftfahrer auf eine Parklücke zu, die von einem Fußgänger freigehalten wird und drängt er diesen aus der Parklücke, so macht sich der Kraftfahrer nicht wegen einer Nötigung strafbar. Die berechtigte Erzwingung eines Parkplatzes ist nicht verwerflich. Dies hat das Oberlandesgericht Naumburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Kraftfahrer in eine Parklücke einfahren. Diese wurde jedoch von einer Fußgängerin freigehalten. Nachdem der Kraftfahrer nach mehrfachem kurzem Anhalten und Weiterfahren die Fußgängerin am Knie berührte, wich diese aus der Parklücke. Die Staatsanwaltschaft sah in dem Verhalten des Kraftfahrers ein strafbares Verhalten und erhob Anklage wegen Nötigung. Die Vorinstanz verurteilte den Kraftfahrer daraufhin zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 DM. Dagegen richtete sich die Revision des angeklagten Kraftfahrers.

Strafbares Verhalten lag nicht vor

Das Oberlandesgericht Naumburg entschied zu Gunsten des Kraftfahrers. Er habe sich nicht wegen einer Nötigung gemäß § 240 StGB strafbar gemacht, denn es fehle an der Verwerflichkeit des Verhaltens. Es war zu beachten, dass die Fußgängerin durch das Freihalten des Parkplatzes eine Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 2 StVO begangen habe. In einem solchen Fall sei die Erzwingung eines Parkplatzes nicht verwerflich im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB.

Erhebliche Gefährdung muss ausgeschlossen werden

Die Straflosigkeit gelte jedoch nach Ansicht des Oberlandesgerichts nur dann, wenn das Hineinfahren in die Parklücke in maßvoller Weise geschehe und die dort stehende Person keiner erheblichen Gefährdung ausgesetzt sei. Dies war hier der Fall. Durch das mehrfache Anhalten habe der Kraftfahrer der Fußgängerin ausrechend Zeit gelassen, die Parklücke zu räumen. Eine erhebliche Gefährdung habe somit nicht vorgelegen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2012
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (zt/DAR 1998, 28/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Strafrecht | Verkehrsrecht | Straßenverkehrsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 1998, Seite: 28
DAR 1998, 28
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 1998, Seite: 163
NZV 1998, 163

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 14444 Dokument-Nr. 14444

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss14444

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung