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Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 13.09.2021
- 5 Bs 219/21 -
Maskenpflicht beim Tanzen gilt auch bei einer Geburtstagsfeier in einem angemieteten Penthouse mit ausschließlich vollständig geimpften oder genesenen Anwesenden
Für private Feierlichkeiten ab einer Anzahl von 11 teilnehmenden Personen besteht eine Maskenpflicht
Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat den Eilantrag einer Privatperson abgelehnt, mit dem dieser die Freistellung von der Maskenpflicht beim Tanzen auf seiner Geburtstagsfeier mit rund 100 Anwesenden begehrt hatte, die alle vollständig gegen die Covid-19-Erkrankung geimpft oder von der Erkrankung genesen sind.
Der Eilantrag des Antragstellers war in erster Instanz zunächst erfolgreich (Az. 9 E 3826/21). Auf die Beschwerde der Freien und Hansestadt
Private Feierlichkeit
Es handele sich bei der
Maskenpflicht während des Tanzens
Soweit das Tanzen nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 2 i. V. m. § 15 a Abs. 2 Coronavirus-Eindämmungsverordnung in geschlossenen Räumen nach Maßgabe des 2-G-Zugangsmodells erlaubt sei, gelte auch nach dieser Vorschrift eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Hamburg, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 30807
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