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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 16.04.2021
2 B 95/21 -

Testpflicht im "Saarland-Modell" ist rechtens

OVG weist Eilantrag gegen "Pflichttesten" nach dem sog. "Saarland-Modell" zurück

Das Ober­verwaltungs­gericht des Saarlandes hat einen Eilantrag eines Bürgers auf Außervollzugsetzung von Vorschriften zu Testpflichten in der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) mit Beschluss vom 16. April 2021 zurückgewiesen.

Der Antragsteller wehrte sich unter Berufung auf seine Grundrechte gegen Regelungen, nach denen er nur mit negativem Corona-Test beispielsweise Gastronomiebetriebe aufsuchen oder an kulturellen Veranstaltungen teilnehmen dürfe. Außerdem wandte er sich dagegen, dass er bei erhöhtem Infektionsgeschehen nur mit einem negativen Test Einkäufe über die Grundversorgung hinaus erledigen dürfe.

OVG: Kein Verstoß gegen höherrangiges Verfassungsrecht

Sowohl bei einer prognostischen Beurteilung als auch bei einer Folgenbetrachtung ist nach Auffassung des Senats die beantragte vorläufige Aussetzung der Vollziehung von Vorschriften der geltenden Corona-Rechtsverordnung nicht gerechtfertigt. Ob die Verordnung eine ausreichende Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes finde, könne dabei im vorliegenden Eilverfahren nicht ausreichend geklärt werden. Bei summarischer Überprüfung lasse sich aber kein Verstoß gegen höherrangiges Verfassungsrecht feststellen.

Vorlage eines negativen Tests zur Gewährleistung von bestimmten Grundfreiheiten nicht zu beanstanden

Hinsichtlich des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) sei es ein geeignetes Mittel zur Eindämmung der Verbreitung des Virus Covid-19, dass die Nutzung von Kulturveranstaltungen, der Gastronomie und des Einzelhandels von der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests abhängig gemacht werde. Die deutliche Ausweitung der Tests stelle nach dem von der Landesregierung verfolgten "Saarland-Modell" einen ganz wesentlichen Baustein dar, um in verschiedenen Bereichen die Gewährleistung von bestimmten Grundfreiheiten zu ermöglichen.

Dynamisches Infektionsgeschehen lässt Antragsteller-Interessen zurücktreten

Auch stelle die gerügte Ungleichbehandlung von getesteten und ungetesteten Gästen und Kunden im Geschäfts- und Sozialleben voraussichtlich keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) dar. Der sachliche Grund hierfür liege in dem erhöhten Schutz vor einer Infektionsgefahr, wenn ein negativer Test vorgelegt werde. Auch bei einer Folgenabwägung hätten die Interessen des Antragstellers hinter den schwerwiegenden öffentlichen und privaten Interessen an einer Eindämmung des immer noch dynamischen Infektionsgeschehens zurückzutreten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Saarland, ra-online (pm/aw)

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Dokument-Nr.: 30140 Dokument-Nr. 30140

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Kommentare (2)

 
 
art. 20 abs. 4 gg schrieb am 20.04.2021

Interessant ist eigentlich nur der Umstand, dass diese "Richter" versuchen, ihre Namen aus der Öffentlichkeit zu halten. Sorry, hat nicht funktioniert.

Stehfrau antwortete am 21.04.2021

Wir leisten es uns, dass solche (Reichs-) "Bürger" unsere Gerichte mit unsinnigen Anträgen belästigen dürfen.

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