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Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 06.08.2024
- 4 A 129/20 -
Verbot von Fahrschulunterricht in der "Frühphase" der Corona-Pandemie im Landkreis Goslar war rechtmäßig
Pauschale Bestimmungen in Frühphase zulässig
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat die Klage einer Fahrschule abgewiesen, mit der diese die nachträgliche Feststellung erreichen wollte, dass eine Maßnahme des Landkreises Goslar zur Eindämmung des Corona-Virus rechtswidrig war.
Der beklagte Landkreis Goslar erließ in der "Frühphase" der
Verbot durch die Allgemeinverfügung gerechtfertigt
Das VG wies in ihrem Urteil darauf hin, dass es für die Beurteilung der
Verbot von Fahrschulunterricht auch nicht unverhältnismäßig
Auch das Argument, jedenfalls ein undifferenziertes komplettes Verbot von
Entwerfung differenzierter Regelungen aufgrund des großen Zeitdrucks schlicht unmöglich
Zudem sei es dem Landkreis aufgrund des großen zeitlichen Drucks, umgehend Maßnahmen zur Eindämmung des sich exponentiell ausbreitenden Virus zu ergreifen, schlicht unmöglich gewesen, für jede einzelne mögliche Gegebenheit differenzierte Regelungen zu entwerfen. Daher habe er zur Gewährleistung eines effektiven Infektionsschutzes zunächst zu pauschaleren Bestimmungen greifen müssen, die schnell und einfach umgesetzt werden konnten. Denn eine auf individuelle Besonderheiten eingehende Regelung wie auch Ausnahmegenehmigungen hätten zu einem nicht überschaubaren und nicht leistbaren Verwaltungs-, Vollzugs- und Kontrollaufwand geführt. Auch sei zu berücksichtigen, dass die öffentliche Hand bemüht gewesen sei, Existenzgefährdungen durch Hilfsprogramme abzuwenden und finanzielle Einbußen der Betroffenen jedenfalls zu reduzieren, wie etwa durch erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld und Corona-Soforthilfen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können beim OVG in Lüneburg die Zulassung der Berufung beantragen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34263
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