wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Samstag, 20. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 31.07.2020
14 L 1306/20 -

VG Köln: KFZ-Zulassungsdienst darf wieder ins Straßenverkehrsamt

Auftreten im Internet und in Werbeanzeigen als Behörde begründet keine Beschränkung des Zugangs zur Zulassungsstelle

Der Oberbergische Kreis darf den Zugang eines KFZ-Zulassungsdiensts zur Zulassungsstelle des Straßenverkehrsamts nicht mit der Begründung einschränken, dieser trete im Internet und in Werbeanzeigen als Behörde auf. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und den Oberbergischen Kreis im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet, den Antragsteller wie andere KFZ-Zulassungsdienste zu behandeln.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller betreibt einen KFZ-Zulassungsdienst, der für seine Kunden die An-, Ab- und Ummeldung von Kraftfahrzeugen bei den Zulassungsstellen der Straßenverkehrsämter übernimmt. Der Oberbergische Kreis (Antragsgegner) ermöglicht KFZ-Zulassungsdiensten eine vereinfachte Vergabe von Terminen bei der Zulassungsstelle.

Straßenverkehrsamt verweigerte KFZ-Zulassungsdienst Zugang zur vereinfachte Terminvergabe

Während Privatpersonen Einzeltermine über ein Onlineportal buchen müssen, können Zulassungsdienste Sammeltermine für mehrere Fahrzeuge erhalten. Diese Möglichkeit hatte der Antragsgegner in der Vergangenheit auch dem Antragsteller eingeräumt, verweigerte ihm dies aber dann, weil er in Werbeanzeigen und mit seinem Internetauftritt den Eindruck erweckte, eine Behörde zu sein. Da der Antragsteller als Behörde und nicht als KFZ-Dienstleister auftrete und dabei gegen Rechtsvorschriften verstoße, habe er keinen Anspruch auf die vereinfachte Terminvergabe. Es sei ausreichend, dass er Einzeltermine über das Privatkundenportal buchen könne.

Öffentlicher Auftritt ändert nichts an Nutzungsart der KFZ-Zulassungsstelle

Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt und hat zur Begründung ausgeführt, dass die Zulassungsstelle des Straßenverkehrsamts eine öffentliche Einrichtung sei. Der Antragsteller habe Anspruch auf Nutzung dieser Einrichtung in dem Umfang, wie er auch anderen Zulassungsdiensten gewährt werde. Selbst wenn der Antragsteller nach Außen als Behörde auftrete, ändere dies nichts daran, dass er die KFZ-Zulassungsstelle nicht anders als andere KFZ-Dienstleister genutzt habe und dieser gegenüber zu keinem Zeitpunkt als Behörde aufgetreten sei.

Verstöße gegen Rechtsvorschriften nicht erkennbar

Zwar könnten Verstöße gegen Rechtsvorschriften die Beschränkung des Zugangs zu einer öffentlichen Einrichtung grundsätzlich rechtfertigen. Die Verstöße müssten aber bei der Nutzung der Einrichtung selbst erfolgen. Solche Rechtsverstöße seien nicht festzustellen und die Beschränkung des Zugangs deshalb auch nicht geeignet, die dem Antragsteller vorgeworfenen Verstöße zu verhindern. Die Buchung von Einzelterminen über das Privatkundenportal sei für den Antragsteller nicht ausreichend, um seinen Betrieb wirtschaftlich zu betreiben, weil er darauf angewiesen sei, die von ihm betreuten Zulassungen in einem "Sammeltermin" abzuwickeln, damit seine Mitarbeiter nicht zu mehreren Terminen über den Tag verteilt zum Straßenverkehrsamt fahren müssten.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 29037 Dokument-Nr. 29037

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss29037

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH



Werbung