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Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 15.03.2021
3 B 1/21 -

Grund­stück­eigen­tümer kann zum Bereitstellen von Mülltonnen zur Abholung auf Bürgersteig verpflichtet sein

Schwieriger Abtransport der Mülltonnen vom Grundstück wegen Zuparkens der Behälter

Ein Grund­stück­eigen­tümer kann nach einer kommunalen Abfall­bewirtschafts­satzung verpflichtet sein, die Mülltonnen zur Abholung auf dem Bürgersteig bereitzustellen. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Abtransport der Behälter vom Grundstück schwierig ist, weil die Behälter zugeparkt sind. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stellte ein Grundstückseigentümer Anfang des Jahres 2021 beim Verwaltungsgericht Lüneburg einen Eilantrag gerichtet darauf, dass die Abfalltonnen für sein Grundstück im Rahmen der turnusmäßigen Abholung geleert werden, ohne dass er die Tonnen auf den Bürgersteig vor seinem Grundstück bereitstellen muss. Die zuständige Behörde hatte dies angeordnet, da die Abfalltonnen auf seinen Grundstück mehrmals zugeparkt waren, was zu einem erheblichen Rangieraufwand geführt hatte.

Pflicht zum Abstellen der Abfalltonnen auf Bürgersteig

Das Verwaltungsgericht Lüneburg entschied gegen den Grundstückseigentümer. Zwar folge aus der kommunalen Anfallbewirtschaftssatzung nicht, dass Abfalltonnen zwingen im öffentlichen Raum bereitzustellen sind. Erforderlich und ausreichend sei vielmehr, dass das Sammelfahrzeug auf öffentlich oder dem öffentlichen Verkehr dienenden privaten Straßen an die Abstellplätze heranfahren kann und das Verladen sowie der Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich sind. Es könne daher je nach örtlicher Gegebenheit ausreichend sein, dass die Behälter so auf dem Grundstück des Verpflichtet bereitgestellt werden, dass diese vom öffentlichen Raum aus zugänglich sind und der Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist. Dies sei hier aber angesichts dessen, dass die Abfalltonnen mehrmals zugeparkt waren, nicht der Fall gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 30071 Dokument-Nr. 30071

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Kommentare (1)

 
 
waschbär schrieb am 06.04.2021

Bessere Lösung: Tonnen ungeleert stehen lassen.

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