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Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 12.08.2021
- 25 C 2237/21 -
Keine Zahlungspflicht bei Unmöglichkeit der Nutzung des Fitnessstudios wegen Schließung aufgrund Virus-Pandemie
Keine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage
Ist es wegen behördlicher Anordnung aufgrund einer Virus-Pandemie unmöglich das Fitnessstudio zu nutzen, so entfällt gemäß § 326 Abs. 1 BGB die Zahlungspflicht. Eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage kommt nicht in Betracht. Dies hat das Amtsgericht Augsburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Augsburg im Jahr 2021 darüber zu entscheiden, ob die
Keine Zahlungspflicht wegen Unmöglichkeit der Nutzung
Das Amtsgericht Augsburg entschied, dass die
Keine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage
Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2021
Quelle: Amtsgericht Augsburg, ra-online (vt/rb)
- Rückzahlung von Fitnessstudiobeiträgen wegen behördlicher Schließung
(Landgericht Osnabrück, Urteil vom 09.07.2021
[Aktenzeichen: 2 S 35/21]) - Corona: Betreiber kann Fitnessstudiovertrag um behördlich angeordnete Schließung verlängern
(Amtsgericht Paderborn, Urteil vom 09.07.2021
[Aktenzeichen: 57a C 245/20])
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Dokument-Nr. 30726
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