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Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 30.01.2017
- 423 C 8482/16 -
Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht als Betriebskosten auf Wohnungsmieter umlegbar
Keine Umlage von Wartungskosten bei Wartungspflicht des Mieters
Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern können nicht als Betriebskosten auf den Wohnungsmieter umgelegt werden. Zudem ist eine Umlage der Wartungskosten dann nicht möglich, wenn der Mieter für die Wartung verantwortlich ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung sollten aufgrund der
Unzulässige Umlage der Mietkosten
Das Amtsgericht entschied gegen den Vermieter. Ihm stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Es sei zunächst unzulässig gewesen die Kosten für die Anmietung der
Umlagefähigkeit der Mietkosten für Wasserzähler unerheblich
Soweit § 2 der Betriebskostenverordnung zum Beispiel die
Keine Umlage der Wartungskosten aufgrund Wartungspflicht der Mieter
Die Umlage der
Prüfungspflicht des Vermieters rechtfertigt keine Umlage der Wartungskosten
Das Amtsgericht verkannte zwar nicht, dass der Vermieter zur Überprüfung der Wartung durch den Mieter verpflichtet sei. Jedoch seien die dadurch anfallenden Kosten als allgemeine Verwaltungskosten einzustufen. Diese seien gemäß der Betriebskostenverordnung nicht auf einen Mieter umlegbar.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2017
Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)
- BGH: Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht auf Wohnungsmieter umlegbar
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.05.2022
[Aktenzeichen: VIII ZR 379/20]) - Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht umlagefähig
(Amtsgericht Landshut, Urteil vom 05.12.2019
[Aktenzeichen: 3 C 1511/19]) - Keine Umlegbarkeit der Kosten der Anmietung eines Rauchmelders als Betriebskosten
(Landgericht Berlin, Urteil vom 08.04.2021
[Aktenzeichen: 67 S 335/20])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2017, Seite: 203 WuM 2017, 203
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Dokument-Nr. 24346
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