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Amtsgericht Siegburg, Beschluss vom 20.04.2021
323 F 48/21 -

Familiengericht nicht zur Überprüfung infektions­schutz­rechtlicher Maßnahmen an Schulen zuständig

Alleinige Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte

Die Familiengerichte sind nicht dafür zuständig, infektions­schutz­rechtliche Maßnahmen an den Schulen zu überprüfen. Es besteht insofern eine alleinige Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Dies hat das Amtsgericht Siegburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte eine Kindesmutter Anfang des Jahres 2021 beim Amtsgericht Siegburg die Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen an der Schule ihres Kindes gemäß der schulinternen Anordnungen der Stadt und der Coronaschutzverordnung des Landes. Die Mutter sah eine Gefahr für das Kind.

Keine Zuständigkeit des Familiengerichts

Das Amtsgericht Siegburg wies den Antrag wegen fehlender Zuständigkeit als unzulässig ab. Die Kindesmutter wende sich gegen die Rechtmäßigkeit der vom Landesgesetzgeber erlassenen Rechtsverordnung sowie die Wirksamkeit der konkreten von der Stadt angeordneten Maßnahmen. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns sei aber der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichte nicht gegeben. Allein zuständig seien die Verwaltungsgerichte. Etwas anders ergebe sich auch nicht aus § 1666 BGB.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2021
Quelle: Amtsgericht Siegburg, ra-online (vt/rb)

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Kommentare (1)

 
 
steve schrieb am 06.05.2021

dann hätte das Gericht aber nach § 17a GVG an das Verwaltungsgericht verweisen müßen, anstatt den Antrag als unzulässig abzuweisen........vielleicht hat die Mutter auch nicht gewußt, dass sie das beantragen kann.....

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