wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4.5/0/5(4)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Landshut, Urteil vom 05.12.2019
3 C 1511/19 -

Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht umlagefähig

Möglichkeit einer Moderni­sierungs­miet­erhöhung

Die Mietkosten für Rauchwarnmelder in einer Mietwohnung können nicht als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Möglich ist aber eine Moderni­sierungs­miet­erhöhung nach § 559 BGB. Dies hat das Amtsgericht Landshut entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte der Mieter einer Wohnung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Mietkosten für die Rauchwarnmelder tragen. Da er damit nicht einverstanden war, kam es zu einer Klage.

Keine Umlage der Mietkosten für Rauchwarnmelder

Das Amtsgericht Landshut entschied zu Gunsten des Mieters. Die Kosten für die Miete eines Rauchwarnmelders können nicht im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung umgelegt werden. Denn Anschaffungs- und Anmietkosten seien grundsätzlich keine Betriebskosten. Lediglich in bestimmten, in der Betriebskostenverordnung geregelten Ausnahmen sei eine Umlage möglich. Der Ausnahmecharakter verbiete es aber, die in der Verordnung genannten Ausnahmen auf weitere Fälle, wie etwa auf Mietkosten für Rauchwarnmelder, zu übertragen.

Möglichkeit einer Modernisierungsmieterhöhung

Nach Auffassung des Amtsgerichts komme eine Modernisierungsmieterhöhung gemäß § 559 BGB in Betracht, da es sich bei der Ausstattung einer Wohnung mit Rauchmeldern um eine nachhaltige Verbesserung im Sinne des § 555 b Nr. 4 und 5 BGB handele.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2020
Quelle: Amtsgericht Landshut, ra-online (zt/WuM 2020, 184/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2020, Seite: 184
WuM 2020, 184

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 28588 Dokument-Nr. 28588

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil28588

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.5 (max. 5)  -  4 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (3)

 
 
Skeptiker schrieb am 02.04.2020

Die Anbringung von Rauchmeldern wurde doch vor einiger Zeit gesetzlich vorgeschrieben, wenn ich nicht irre. Wo soll da eine Modernisierung liegen, die den "Gebrauchswert" der Wohnung (oder was auch immer) erhöht?

Und soll die Miete dann um 1,50 steigen angesichts der "enormen" Investition in die "Verbesserung" der Wohnung?

Das halte ich doch für einigermaßen abenteuerlich, sowohhl praktisch wie auch juristisch.

Gertrud J. antwortete am 06.04.2020

Ich verstehe unser Rechtssystem nicht mehr.

Meine Meinung:

Die Rauchwarnmelder wurden gesetzlich vorgeschrieben. Der Eigentümer war zur Montage gezwungen und hat deshalb Unkosten. Vermietet er die Wohnung, hat der Mieter einen Nutzen von der Montage. Es wäre nicht mehr wie recht und billig, die Kosten auf den Mieter zu übertragen, denn schließlich ist er dann im Notfall der Nutznießer.

Ingrid Okon schrieb am 02.04.2020

modernisiert wurde bei mir gar nix, denn meine Rauchmelder wurden einfach ab gemacht und ich zahle seitdem so viel, als würde ich mir jährlich 4/5 neue Rauchmelder kaufen - wobei ich nur 3 brauche. Meine Klage wurde einfach abgewiesen und das kostete mich 60€. Rechtsstaat ade.

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung