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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.12.2021
- 3 AZR 212/21 -
Betriebliche Altersversorgung: BAG zur Auslegung einer Versorgungsordnung
Versorgungsregelungen zum Ausschluss einer Hinterbliebenenversorgung müssen hinreichend klar gefasst sein
Eine Versorgungsregelung in einer Betriebsvereinbarung, wonach eine Witwen-/ Witwerrente entfällt, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Anwärters geschieden ist oder wenn sie erst nach Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde, schließt eine Witwen-/Witwerrente nicht aus, wenn die Ehe zwar nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, aber vor dem Beginn des Altersrentenbezugs geschlossen wurde.
Die Klägerin war mit einem ehemaligen Arbeitnehmer der Beklagten verheiratet. Die Ehe wurde nach seinem vorzeitigen Ausscheiden mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft bei der Beklagten, aber vor dem Bezug einer Altersrente geschlossen. Bei der Beklagten gilt eine Betriebsvereinbarung, die eine Witwen-/Witwerrente vorsieht. Diese entfällt danach, wenn „die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Anwärters geschieden ist“ oder wenn sie „erst nach Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde“.
LAG wies Klage ab
Die Beklagte meint, eine
BAG: Ausschlusstatbestände bei betrieblicher Witwenrente müssen klar gefasst sein
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht im Wesentlichen Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2021
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)
- Arbeitsgericht Bremen, Urteil vom 14.01.2021
[Aktenzeichen: 2 Sa 123/19]
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Dokument-Nr. 31137
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