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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2012
- 4 StR 632/11 -
BGH zum "Schwarztanken": Tanken ohne zu Bezahlen ist als Betrug bzw. versuchter Betrug strafbar
Bemerkt der Betreiber den Tankvorgang nicht, liegt versuchter Betrug vor
Wer an einer Tankstelle Benzin tankt, ohne die Bereitschaft zu haben zu bezahlen, macht sich wegen Betrugs gemäß § 263 StGB strafbar. Wird der Tankvorgang vom Tankstelleninhaber oder dessen Personal nicht bemerkt, so liegt ein versuchter Betrug vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall entwendete ein Mann mehrere Autokennzeichen. Er brachte sie an seinen PKW an, um damit unerkannt tanken zu können. Entsprechend dieser Absicht tankte er in sechs Fällen ohne zu bezahlen. Er wurde deswegen vom Landgericht Essen wegen
Keine Strafbarkeit wegen Diebstahls oder Unterschlagung
Der Bundesgerichtshof änderte den Schuldspruch von
Täter täuschte über Zahlungsbereitschaft
Wenn ein Täter wie ein Kunde auftrete und sich wie ein solcher verhalte, so der BGH weiter, bringe er zum Ausdruck, dass er das
Besitz des Benzins stellt Vermögensvorteil dar
Mit dem Besitz des Benzins erlange der Täter darüber hinaus einen Vermögensvorteil im Sinne des § 263 StGB. Diesem Vermögensvorteil stehe ein entsprechender Vermögensschaden auf Seiten des Tankstellenbetreibers gegenüber.
Versuchter Betrug bei fehlender Kenntnis vom Tankvorgang
Werde jedoch der Tankvorgang weder vom Tankstelleninhaber noch von dessen Personal bemerkt, so liege nach Auffassung der Bundesrichter kein vollendeter, sondern ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2012, Seite: 305, Entscheidungsbesprechung von Bernd von Heintschel-Heinegg JA 2012, 305 (Bernd von Heintschel-Heinegg) | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2012, Seite: 1092 NJW 2012, 1092 | Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ)
Jahrgang: 2012, Seite: 324 NStZ 2012, 324 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2012, Seite: 248 NZV 2012, 248
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Dokument-Nr. 15500
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