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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.09.2020
- V ZR 8/19 -
BGH: Freiwillig zur unbegleiteten Probefahrt abgegebenen Autos ist nicht "abhandengekommen"
Fahrzeug vom späteren Käufer gutgläubig erworben
Der BGH hat entschieden, dass ein Fahrzeug, das einem vermeintlichen Kaufinteressenten für eine unbegleitete Probefahrt überlassen und von diesem nicht zurückgegeben wurde, von einem Dritten in gutem Glauben erworben werden kann.
Bei der Klägerin, die ein Autohaus betreibt, erschien ein vermeintlicher
BGH: Unbegleitete Probefahrt führt zu einem Besitzübergang auf den Kaufinteressenten
Der BGH hat das Urteil des Landgerichts im Wesentlichen wiederhergestellt. Nach Auffassung des BGH hat die Klägerin das Eigentum an dem Fahrzeug verloren. Ein
Unbegleitete Probefahrt ermöglicht gutgläubigen Erwerb eines späteren Käufers
Die nicht erfolgte Rückgabe des Fahrzeugs an die Klägerin stelle somit kein Abhandenkommen i.S.d. § 935 BGB dar, sodass es von einem späteren Käufer gutgläubig erworben werden konnte. Folglich sei die Beklagte, da sie nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem Erwerb des Kraftfahrzeuges in gutem Glauben war, dessen Eigentümerin geworden und könne von der Klägerin die Herausgabe der Original-Zulassungspapiere verlangen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29213
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