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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.03.2018
- BVerwG 1 A 4.17 -
Abschiebungsanordnung gegen radikal-islamistische Gefährder bestätigt
Abschiebung ohne Ausweisung zur Abwehr terroristischer Gefahren und besonderer Gefahren für die Sicherheit der BRD zulässig
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage eines radikal-islamistischen Gefährders gegen eine Abschiebungsanordnung des Senators für Inneres der Freien Hansestadt Bremen abgewiesen.
Der 19-jährige Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stammt aus deren Teilrepublik Dagestan und ist im Alter von drei Jahren nach Deutschland eingereist. Seit April 2012 befand er sich im Besitz befristeter Aufenthaltserlaubnisse.
Freien Hansestadt Bremen ordnet Abschiebung des Klägers an
Im März 2017 hatte der Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen die
Äußerungen des Klägers lassen auf Bereitschaft zur Teilnahme an terroristischem Anschlag schließen
Nach der im Jahr 2005 eingeführten Regelung des § 58 a AufenthG kann ein Ausländer zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende
BVerwG schließt drohende Folter oder unmenschliche Behandlung oder Bestrafung durch Abschiebung aus
Abschiebungsverbote stehen der Anordnung nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat an seiner im vorläufigen Rechtsschutzverfahren getroffenen Einschätzung festgehalten, dass dem Kläger in der Russischen Föderation im Zeitpunkt der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Bremer Abschiebungsanordnung gegen einen algerischen Gefährder bestätigt
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.03.2018
[Aktenzeichen: BVerwG 1 A 5.17]) - Abschiebungsanordnung gemäß § 58 a Aufenthaltsgesetz gegen "Gefährder" nicht zu beanstanden
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.07.2017
[Aktenzeichen: 2 BvR 1487/17])
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Dokument-Nr. 25735
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