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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.04.2022
- 20 Ca 10257/21 -
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.04.2022
- 20 Ca 10258/21 -
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.04.2022
- 20 Ca 10259/21 -
Kündigungen von Kurierfahrern wegen Teilnahme an wildem Streik wirksam
Teilnahme an Streik nur rechtmäßig, wenn dieser von einer Gewerkschaft getragen wird
Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigungsschutzklagen von drei Fahrradkurierfahrerinnen und -fahrern abgewiesen, denen aufgrund ihrer Teilnahme an einem wilden - also nicht von einer Gewerkschaft organisierten - Streik gekündigt worden war. Das Gericht hat in zwei Fällen die außerordentlichen, fristlosen Kündigungen für wirksam erachtet. Im dritten Fall hat es festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern nach Ablauf einer Zwei-WochenFrist geendet hat.
Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigungsschutzklagen von drei Fahrradkurierfahrerinnen und -fahrern abgewiesen, denen aufgrund ihrer Teilnahme an einem wilden - also nicht von einer
Berufung auf Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz
Die Kurierfahrerinnen und -fahrer sind der Auffassung, dass auch die Teilnahme an einem verbandsfreien
Zwei Kündigungen wirksam, drittes Arbeitsverhältnis mit zweiwöchiger Frist beendet
Das Gericht erachtete zwei der außerordentlichen Kündigungen für wirksam. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Teilnahme an einem
Gegen die Entscheidungen ist jeweils das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2022
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/cc)
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Dokument-Nr. 31648
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