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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 07.06.2024
6 U 139/23 -

Lufthansa-Klausel: Nachzahlungspflicht bei nicht genutzter Teilstrecke unzulässig

Eine generelle Nachzahlungspflicht ist unzulässig

Die Lufthansa darf sich in ihren Vertragsbedingungen nicht pauschal vorbehalten, den Flugpreis nachträglich zu erhöhen, wenn Kunden die gebuchten Flüge nicht vollständig oder nicht in der gebuchten Reihenfolge antreten. Das hat das Oberlandesgericht Köln nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden.

Der vzbv hatte kritisiert, dass Fluggäste durch diese Klausel unangemessen benachteiligt werden. „Die vom Gericht verbotene Klausel war viel zu weit gefasst. Lufthansa wollte den Flugpreis in den Fällen anpassen, in denen Kund:innen einen Flug für eine gebuchte Teilstrecke nicht antreten“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Wer eine Teilstrecke nur deshalb nicht nutzt, weil er unterwegs erkrankt ist oder den Flughafen wegen eines schweren Unwetters nicht erreichen kann, wird damit unfair behandelt. Der Lufthansa entsteht dadurch kein Schaden, oft kann sie die frei gewordenen Plätze sogar noch verkaufen.“

Kunden müssen alle Teilstrecken abfliegen

Lufthansa bietet ebenso wie andere Fluggesellschaften Tarife an, die nur gültig sind, wenn alle im Flugschein enthaltenen Teilstrecken in der gebuchten Reihenfolge abgeflogen werden. Andernfalls werde der Flugpreis entsprechend der tatsächlich geflogenen Route nachkalkuliert, hieß es in den Beförderungsbedingungen. Wenn ein Fluggast am Tag der Buchung für die tatsächlich geflogene Strecke einen höheren Preis hätte zahlen müssen, war die Lufthansa demnach berechtigt, die Differenz zum ursprünglichen Ticketpreis nachzufordern.

Hintergrund der Regelung

Ein zusammengesetzter Flug mit Zwischenstopp ist oft günstiger als eine Teilstrecke separat zu buchen. Hin- und Rückflüge kosten mitunter weniger als One-Way-Tickets für die gleiche Strecke. Für Kund:innen liegt in solchen Fällen nahe: Anstelle des teuren Einfach-Tickets buchen sie den günstigeren Hin- und Rückflug und lassen einen Flug einfach verfallen. Die Nachkalkulation des Flugpreises auf Basis der tatsächlich geflogenen Route macht diese Schnäppchenjagd unattraktiv.

Nachzahlung ist im Krankheitsfall und bei höhere Gewalt unangemessen

Nach der Rechtsprechung des BGH haben Fluggesellschaften zwar ein berechtigtes Interesse daran, eine gezielte Umgehung ihrer Tarifgestaltung mit solchen Zuschlägen zu verhindern. Mit der generellen Nachzahlungspflicht schoss die Lufthansa jedoch über das Ziel hinaus, entschied das OLG Köln. Die Fluggesellschaft unterscheide nicht zwischen Kunden, die ihre Tarifstruktur bewusst ausnutzten, um sich einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, und denen, die eine Teilstrecke eines gebuchten Fluges unfreiwillig und unverschuldet nicht in Anspruch nehmen könnten. Als Beispiel nannten die Richter Passagiere, die durch Krankheit oder höhere Gewalt daran gehindert seien, alle Strecken abzufliegen. Diese Fluggäste würden durch die strittige Klausel unangemessen benachteiligt. In diesen Fällen habe die Fluggesellschaft kein berechtigtes Interesse an einer Nachzahlung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das OLG die Revision zum BGH zugelassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2024
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vzbv/ab)

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Kommentare (1)

 
 
dddac schrieb am 08.08.2024

Und wo liegt dann die "Grenze"? Was ist, wenn ich mich verschlafe, weil das Hotel den Wake-Up-Cal vergessen hat? oder ähnliches? Das Beispiel mit Krankheit kann auch leicht vorgetäuscht werden. "Magen-Darm" zum Beispiel?

Wenn es nur darum geht ein Vorteil zu beschaffen, wie kann ich das beweisen (Das das nicht so ist) Sollte LF beweisen müssen, eigentlich...

Lösung: Aufhören einzelstrecken teurerer zu verkaufen als ganze Strecken-Kombis.

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