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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.11.2022
6 A 15/21 -

Rechtmäßigkeit des Geradeausabflugs am BER über Blankenfelde-Mahlow in der Nacht bestätigt

Angegriffene Flugrouten nicht zu beanstanden

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat die Klage der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow und einer Anwohnerin gegen Abflugrouten für den Flughafen Berlin Brandenburg zurückgewiesen. Die angegriffenen Flugrouten sind nicht zu beanstanden, insbesondere gibt es keine alternativen Routen, die sich hinsichtlich der Lärmverteilung als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen.

Die angegriffenen Flugrouten führen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) bei Westbetrieb von der Startbahn 25R (Nordbahn) im Geradeausabflug über das in westlicher Verlängerung dieser Startbahn liegende Gemeindegebiet und das private Wohnhaus der Anwohnerin.

Angegriffene Flugrouten nicht zu beanstanden - keine Alternativrouten möglich

Die angegriffenen Flugrouten sind nicht zu beanstanden. Es ist nicht erkennbar, dass die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung zugrunde gelegten Lärmberechnungen unzureichend sein könnten. Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Behörde ihre Entscheidung unter anderem darauf gestützt hat, dass es bei einer Nordumfliegung des Gemeindegebiets zu Neubelastungen mit unzumutbarem Fluglärm für Betroffene in Gebieten kommen werde, die bisher fast gar nicht von Fluglärm betroffen gewesen seien.

Neufestsetzung des Geradeausabflugs nicht zu beanstanden

Der Festsetzung der Abflugrouten steht zudem nicht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2013 entgegen, nach dem die im Jahr 2012 erfolgte Festlegung des Geradeausabflugs für den Nachtzeitraum unter Lärmschutzgesichtspunkten rechtswidrig gewesen ist.. Der 11. Senat hatte angenommen, dass die damalige Abwägung fehlerhaft gewesen sei, nicht jedoch für die Zukunft eine erneute Festsetzung des Geradeausabflugs ausgeschlossen. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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