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Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 22.03.2023
15 B 244/23 -

Stadt Dortmund muss weiterhin Vortrags­veranstaltung von Daniele Ganser in der Westfalenhalle ermöglichen

Veranstaltung vom Widmungszweck gedeckt

Die Stadt Dortmund bleibt verpflichtet, Räumlichkeiten der Westfalenhalle für die Durchführung der am 27. März 2023 geplanten Veranstaltung „Vortrag Daniele Ganser – Warum ist der Ukraine-Krieg ausgebrochen?“ zur Verfügung zu stellen. Das hat das Ober­verwaltungs­gericht entschieden.

Die Stadt Dortmund hatte die Überlassung der Halle für die Veranstaltung im Wesentlichen mit der Begründung verweigert, frühere Äußerungen des Vortragenden seien als antisemitisch einzustufen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab dem Eilantrag der Veranstalterin mit Beschluss vom 8. März 2023 statt.

Veranstaltung vom Widmungszweck gedeckt

Dagegen richtete sich die Beschwerde der Stadt, die vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg hatte. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 15. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Bei der Westfalenhalle handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung. Stellt eine Kommune diese im Rahmen der jeweiligen Widmung für die Durchführung von bestimmten Veranstaltungen zur Verfügung, entsteht dadurch ein Gleichbehandlungsanspruch, der die Entscheidungsfreiheit der Kommune, in welchem Umfang sie Zugang zu ihrer Einrichtung gewährt, begrenzt. Ihre Vergabepraxis und -entscheidung muss durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein. Die streitige Veranstaltung bewegt sich im Rahmen des Widmungszwecks. Die Westfalenhalle ist von der Stadt für Veranstaltungen aller Art gewidmet worden. Das ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag der von der Stadt „beherrschten“ Westfalenhallen Dortmund GmbH. In Umsetzung des weiten Widmungszwecks hatte die Stadt die Westfalenhalle auch bereits am 14. November 2021 für eine Veranstaltung mit dem Vortragenden zu einem politischen Thema zur Verfügung gestellt.

Eingriff in die Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt

Der Zweck der Widmung ist entgegen der Auffassung der Stadt nicht durch den Ratsbeschluss vom 21. Februar 2019 eingeschränkt worden. Die mit der Antisemitismus-Erklärung verbundene Nutzungsversagung verstößt in dieser Allgemeinheit, soweit sie über einen (deklaratorischen) Ausschluss strafbaren Verhaltens hinausgeht, gegen die Meinungsfreiheit, weil sie an Meinungsäußerungen mit einem bestimmten Inhalt anknüpft. In die Meinungsfreiheit darf grundsätzlich nur durch ein allgemeines Gesetz eingegriffen werden. Darunter sind Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, sondern dem Schutz eines ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen. Bei dem Ratsbeschluss handelt es sich schon nicht um ein Gesetz. Unabhängig davon umfasst er auch solche Meinungskundgaben, die nicht strafbar sind. Es bestehen auch sonst keine sachlichen Gründe für die Versagung der Hallennutzung, etwa wegen zu erwartender Rechtsverstöße bei der konkreten Veranstaltung. Dass eine Gefahr strafbarer Äußerungen des Vortragenden besteht, ist dem Vorbringen der Stadt nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Der Beschluss ist unanfechtbar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 32753 Dokument-Nr. 32753

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